Blaue Karte EU (Blue Card)

Das sog. Bluecard-Gesetz trat am 1. August 2012 in Kraft. Es enthält u. a. insbesondere zahlreiche Erleichterungen für die Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern / Arbeitnehmerinnen und Studierenden.

Beispielsweise erlaubt § 18 b AufenthG die Beschäftigung von bestimmten Berufsgruppen mit Fachkräftemangel (z. B. Ingenieure, Mathematiker, Ärzte und IT-Fachkräfte) bereits bei einem Mindestbruttoeinkommen von 43.056 Euro jährlich (andere Fachkräfte: 55.200 Euro brutto jährlich gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a Beschäftigungsverordnung, Stand 2018).

Durch die sog. Zustimmungsfiktion der Arbeitsagentur für die Arbeitsmarktprüfung und Prüfung der Arbeitsbedingungen können ausländische Arbeitnehmer / Arbeitnehmerinnen künftig schneller beschäftigt werden, denn wenn die Arbeitsagentur nicht innerhalb von zwei Wochen reagiert und auf Zustimmungsanfrage der Ausländerbehörde mitteilt, dass die Informationen nicht ausreichen oder der Arbeitgeber nicht alle nötigen Auskünfte erteilt hat, gilt die Zustimmung zur Beschäftigung als erteilt.

Ein Visum zur Arbeitssuche für neu einreisende Fachkräfte kann für bis zu sechs Monaten (§ 20 neu AufenthG) erteilt werden.

Auch Familienangehörige (Ehepartner, Lebenspartner) von Fachkräften oder qualifiziert tätigen Hochschulabsolventen erhalten einen uneingeschränkten Arbeitsmarktzugang, da sowohl die Zustimmung der Arbeitsagentur und eine Arbeitsmarktprüfung entfallen.